Lizenzbedingungen – Marketplace-Erwerb | NexaSwift
Lizenzvereinbarung – Marketplace-Erwerb
§ 1 Begriffe
- „Anbieter“ ist der Rechteinhaber der Software und Lizenzgeber.
- „Kunde“ ist der über den Marketplace erwerbende Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.
- „Marketplace“ ist die Plattform, über die Bestellung, Zahlung und Bereitstellung erfolgen.
- „Software“ bezeichnet die vom Anbieter bereitgestellten „digitalen Zwillinge“ („Verhaltensmodelle“) einschließlich etwaiger Updates, Beispielkonfigurationen und Dokumentation.
- „Konzernunternehmen“ sind verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG.
- „Dritte“ sind alle Personen/Unternehmen außer Kunde und dessen Konzernunternehmen.
- „Re-Engineering“ umfasst insbesondere Reverse Engineering, Dekompilieren, Disassemblieren, Quellcode-Extraktion sowie sonstige Maßnahmen zur Rekonstruktion von Struktur/Logik/Algorithmen – soweit nicht zwingend gesetzlich erlaubt.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand ist die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software gemäß dieser Lizenzvereinbarung.
(2) Bereitstellung (Download/Delivery) erfolgt über den Marketplace. Marketplace-Leistungen (z. B. Zahlungsabwicklung) richten sich nach dessen Bedingungen; diese Vereinbarung regelt ausschließlich die Rechte an der Software.
§ 3 Lizenzgewährung (interne Nutzung, Einmalkauf)
(1) Der Anbieter räumt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software ein, ausschließlich zur internen Nutzung des Kunden und seiner Konzernunternehmen, zeitlich und räumlich unbeschränkt (Einmalkauf), vorbehaltlich § 10.
(2) Kunde und Konzernunternehmen dürfen die Software intern vervielfältigen, installieren, anpassen/ändern, kompilieren und in interne Anwendungen integrieren; Anzahl der internen Nutzer/Instanzen unbegrenzt, sofern in der Marketplace-Produktbeschreibung nicht ausdrücklich abweichend beschränkt.
(3) Sicherungskopien sowie Test-/Staging-Nutzung sind zulässig.
§ 4 Konzernnutzung / Verantwortlichkeit
(1) Die Rechte aus § 3 gelten auch für Konzernunternehmen.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass Konzernunternehmen diese Bedingungen einhalten, und haftet für deren Verstöße wie für eigene.
§ 5 Striktes Weitergabe-, Weiterverkaufs- und Marketplace-Verbot
(1) Jede Weitergabe, Veröffentlichung, Bereitstellung oder Zugänglichmachung der Software, des Quellcodes, von Teilen davon oder abgeleiteter Werke an Dritte ist untersagt.
(2) Das Verbot umfasst insbesondere:
- a) Weiterverkauf oder sonstige Überlassung (entgeltlich oder unentgeltlich), auch als Bestandteil eines Produkts/„Bundle“ oder im Rahmen von „White-Label/OEM“,
- b) Unterlizenzierung, Vermietung, Verleih, Abtretung/Übertragung der Lizenz oder einzelner Nutzungsrechte,
- c) Bereitstellung über öffentliche Repositories oder sonstige öffentliche Verteilungskanäle,
- d) Angebot der Software oder abgeleiteter Werke über Marketplaces/App-Stores/Plugin-Stores oder ähnliche Plattformen,
- e) Nutzung als SaaS/Service/Managed Service für Dritte, soweit Dritte funktional von der Software profitieren.
(3) Zulässig ist die Einbindung externer Dienstleister/Unterauftragnehmer ausschließlich zur Unterstützung der internen Nutzung, sofern eine Verschwiegenheitsvereinbarung besteht, Nutzung nur nach Weisung des Kunden erfolgt und der Kunde für Verstöße einsteht.
§ 6 Verbot von Re-Engineering / Umgehungsschutz
(1) Re-Engineering ist untersagt, soweit nicht zwingend gesetzlich erlaubt. Insbesondere darf der Kunde die Software nicht dekompilieren, disassemblieren, reverse-engineeren oder sonst versuchen, Quellcode oder zugrundeliegende Konzepte/Algorithmen zu rekonstruieren.
(2) Technische Schutzmaßnahmen dürfen nicht entfernt oder umgangen werden.
(3) Soweit zwingende gesetzliche Rechte eine Dekompilierung ausnahmsweise erlauben, hat der Kunde – soweit rechtlich zulässig – den Anbieter vorab in Textform zu informieren und die Informationen ausschließlich im gesetzlich erlaubten Umfang zu verwenden.
§ 7 IP-Rechte, Änderungen, abgeleitete Werke / Kennzeichnung
(1) Alle IP-Rechte an der ursprünglichen Software verbleiben beim Anbieter. Es werden keine Rechte übertragen, sondern Nutzungsrechte eingeräumt.
(2) Interne Anpassungen/Weiterentwicklungen des Kunden oder seiner Konzernunternehmen dürfen nur intern genutzt werden; eine Weitergabe nach § 5 bleibt ausgeschlossen.
(3) Urheber- und Lizenzhinweise des Anbieters dürfen nicht entfernt oder verändert werden; bei Änderungen ist ein Änderungshinweis aufzunehmen.
§ 8 Vertraulichkeit / Quellcode / Repository-Regeln
(1) Quellcode und Dokumentation sind vertrauliche Informationen des Anbieters.
(2) Der Kunde trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff; keine Speicherung in öffentlichen Repositories. Private Repositories nur mit Zugriffsbegrenzung auf einen „Need-to-know“-Kreis.
§ 9 Open-Source-Komponenten
Soweit die Software Open-Source-Komponenten enthält, gelten deren Lizenzen vorrangig für diese Komponenten; der Anbieter stellt eine Komponentenliste bereit, soweit vorhanden.
§ 10 Beendigung bei Verstoß / Rechtsfolgen
(1) Die Lizenz ist als Einmalkauf zeitlich unbeschränkt.
(2) Bei wesentlichem Verstoß, insbesondere gegen § 5 (Weitergabe/Weiterverkauf/Marketplace-Verbot) oder § 6 (Re-Engineering), kann der Anbieter nach erfolgloser Abmahnung mit angemessener Frist fristlos kündigen.
(3) Nach Kündigung sind Software und (soweit zumutbar) abgeleitete Werke zu löschen; Sicherungskopien sind zu vernichten. Auf Anforderung sind Löschbestätigungen vorzulegen.
§ 11 Gewährleistung und Haftung (Cap 200%)
(1) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, wird die Software „wie gesehen“ bereitgestellt; technische Angaben in der Marketplace-Produktbeschreibung sind Leistungsbeschreibung, jedoch keine verschuldensunabhängige Garantie.
(2) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingendem Produkthaftungsrecht.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Haftungsobergrenze (Cap): Die Haftung des Anbieters ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – insgesamt begrenzt auf 200% der vom Kunden für die Software einmalig gezahlten Vergütung (netto).
(5) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht; bei Datenverlust beschränkt sich die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer Datensicherung.
§ 12 Compliance / Export / Sanktionen
Export-, Sanktions- und sonstiges Compliance-Recht ist einzuhalten; die Software darf nicht in verbotenen Anwendungsbereichen genutzt werden.
§ 13 Sonstiges / Rangfolge
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail), sofern nicht zwingend Schriftform vorgeschrieben ist.
(2) Eine Abtretung/Übertragung von Rechten des Kunden aus dieser Lizenz ist ausgeschlossen, außer mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform.
(3) Rangfolge: Soweit Marketplace-Bedingungen IP-/Nutzungsrechte an der Software betreffen, gilt vorrangig diese Lizenzvereinbarung; zwingende Marketplace-Pflichten bleiben unberührt.
§ 14 Anwendbares Recht & Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand: Wiesbaden, soweit zulässig.